Deponierung von Abfällen und deren umsatzsteuerliche Behandlung

Ohne vorherige entsprechende Behandlung, darf Restmüll grundsätzlich nicht deponiert werden. Auf Basis des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl I 102/2002; I 2/2008; I 54/2008 sind u. a. die Abfallverbrennungsverordnung BGBl. II 389/2002; II 296/2007 und die Deponieverordnung II 39/2008 ergangen. Die Umsetzung der Abfallwirtschaft ist Länder- bzw. Gemeindesache.

 

Deponieverordnung 2008 im Überblick
Begriffsdefinitionen § 3
In 65 Positionen werden relevante Begriffe definiert:

  • Baurestmassen bei Bau- und Abbruchtätigkeiten
  • Aushubmassen durch Ausheben oder Abraum des Bodens oder Untergrundes sowie Tunnelausbruch
  • Biomassen als pflanzliche Abfälle in der Land- und Forstwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie
  • Kompartimente, als Teile einer Deponie mit vollständig getrennter Ablagerung von Abfällen zur Vermeidung von Sickerwasser
  • Inertabfälle: Diese unterliegen keiner wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung, lösen sich nicht auf, brennen nicht und bauen sich biologisch nicht ab, sie führen somit zu keiner negativen Umweltbeeinträchtigung.

 

Deponieklassen § 5
1) Bodenaushub
2) Inertabfall
3) Deponie für nicht gefährliche Abfälle
a. Baureste b. Reststoffe c. Massenabfälle
4) Gefährliche Abfälle

 

Behandlungspflicht § 6
Nur behandelter Restmüll – nach Verbrennung ca. 30 % Rohschlacke – kann anderweitig verwendet bzw. darf deponiert werden. Ausgenommen sind Inertabfälle und solche, bei welchen weder die Gesundheit noch die Umwelt beeinträchtigt wird. Im Zuge der Verbrennung des Restmülls kann Strom und Fernwärme gewonnen werden. Wie schwierig es ist, dieser Behandlungspflicht – insbesondere bei Sondermüll – zu genügen, ist daraus ersichtlich, dass selbst modernste österreichische Müllverbrennungsanlagen, hochgiftige ausgewaschene Filterkuchen aus der Rauchgas-Nasswäsche ins Ausland exportieren müssen, wo sie zu hohen Kosten in Untertagedeponien (z.B. in aufgelassenen Salzbergwerksstollen) zwischengelagert werden müssen.

 

Deponieverbote § 7
Solche bestehen z.B. für Altreifen, infektiöse und andere klinische Abfälle, Gase unter Druck, explosive, ätzende und entzündbare Stoffe etc.

 

Anhänge
Detailregelungen in folgenden Anhängen:
Nr. 1. Grenzwerte für Bodenaushub
Nr. 2. Deponierung von Baurestmassen
Nr. 3. Anforderungen für die Standsicherheit der Deponie hinsichtlich Dichtung und Entwässerung
Nr. 4. Anforderungen für die Abfallannahme
Nr. 5. Untersuchungsmethoden für alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen
Nr. 6. Sicherheitsbewertung für Untertagedeponien
Nr. 7. Elektronisches Datenmanagement betreffend Stammdaten, Aufzeichnungen und Meldungen
Nr. 8. Berechnung von Sicherstellungen z.B. Oberflächenabdeckung, Wartung etc. Testat eines Wirtschaftsprüfers für die Beurteilung der Kosten betreffend Einhaltung der Auflagen, der Erhaltung, Stilllegung oder Schließung der Deponie.

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Die Deponieverordnung ist grundsätzlich am 01.03.2008 in Kraft getreten, enthält aber eine Reihe von Übergangsbestimmungen. So sind z.B. die Aufzeichnungs- und Meldepflichten erst ab 01.01.2009 wirksam.
Für Kompartimente, die sich am 01.03.2008 in der Vorbereitungsphase befunden haben gelten die Bestimmungen ab 01.07.2009.

 

Reverse Charge System
§ 19 Abs. 1d UStG normiert dieses für Umsätze von Abfallstoffen, wobei auf die Schrott-UStV, BGBl II Nr. 129/2007 hingewiesen sei. Diese USt-Verrechnung gilt für die in der Anlage zur zit. Verordnung angeführten Gegenstände (z.B. div. Schlacken, Abfälle und Schrott aus div. Metallen und Kunststoffen etc.).