Wir informieren Sie über interessante und praxisbezogene Urteile des VwGH.
- Inländische Betriebsstätte durch mitbenutzten Raum
Ein deutscher selbständiger Zahnarzt fuhr wöchentlich in ein österreichisches Gefängnis, um dort Insassen zu behandeln. In der Gefängnisanstalt konnte er für die Behandlungen stundenweise ein Arztzimmer nutzen, das ansonsten anderweitig verwendet war. Der VwGH beurteilte diesen Raum als inländische Betriebsstätte des deutschen Zahnarztes.
- Vermietungseinkünfte aus jährlich kündbarem Fruchtgenussrecht
Der Ehemann hatte seiner Frau das Fruchtgenussrecht an einer zu vermietenden Eigentumswohnung auf unbestimmte Zeit eingeräumt, aber mit der Möglichkeit der jährlichen Kündigung durch jede der beiden Seiten. Wegen dieser kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit rechnete das BFG die Vermietungseinkünfte nicht der Ehefrau zu. Der VwGH entgegnet, auch ein jährlich kündbares Fruchtgenussrecht kann zur Zurechnung der Einkünfte an die Fruchtgenussberechtigte führen. Es kommt einzig darauf an, ob sie durch das Fruchtgenussrecht in der Lage ist, Vermietungsleistung zu erbringen.
- Vorbereitender Gebäudeabbruch zwecks Einräumung eines Baurechts
Der Eigentümer eines mit einem Haus bebauten Grundstücks musste das Haus abreißen lassen, damit er einem Wohnbauträger ein 50-jähriges Baurecht am Grundstück einräumen konnte. Aus dem entgeltlichen Baurecht erzielte der Grundeigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei diesen Einkünften kann er die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abgerissenen Hauses als Werbungskosten abziehen.
- ImmoESt beim Grundstücksverkauf nach einem Brand
Der Steuerpflichtige hatte eine bebaute Liegenschaft gekauft. Später wurde das Gebäude durch einen Brand zerstört, sodass nur eine wertlose Brandruine verblieb. Die Feuerversicherung zahlt eine Versicherungsentschädigung. In der Folge verkaufte der Steuerpflichtige die Liegenschaft. Bei der Berechnung der ImmoESt können nicht nur die Anschaffungskosten für den Boden abgezogen werden, sondern auch die Anschaffungskosten für das mittlerweile zerstörte Gebäude, allerdings nur vermindert um die erhaltene Versicherungsentschädigung.
- Steuerfrei Gefahrenzulage für Ordinationshilfen in Arztpraxis
Sind die in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten tätigen Ordinationshilfen als Erstanlaufstelle von akut kranken Patienten laufend mit (etwa über die Atemwege leicht übertragbaren) Infektionskrankheiten konfrontiert, kann die ihnen ausbezahlte „Infektionszulage“ als lohnsteuerfreie Gefahrenzulage beurteilt werden.