Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2025 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.
Abflusszeitpunkt bei Zahlung mit Kreditkarte
Die Arbeitnehmer bezahlte beruflich veranlasste Ausgaben mit seiner Kreditkarte. Diese Zahlungen wurden der Kreditkarte angelastet, aber bis zum Ende des Veranlagungsjahres nicht vom Bankkonto des Arbeitnehmers abgebucht. Für steuerliche Zwecke gelten sie als erst in jenem Jahr gezahlt, in dem die Abbuchung am Bankkonto des Arbeitnehmers erfolgt.
Aufteilung eines Grundstückskaufpreises auf Bauland und Grünland
Der Grundeigentümer hatte ein Grundstück (Altvermögen) um den Preis von einheitlich € 1.500/m² verkauft. Etwa drei Viertel der Grundstücksfläche war – nach einer 2013 erfolgten Umwidmung – Baugebiet, die restliche Fläche war Grünland. Umgewidmetes Bauland bewirkt bei der pauschalen Besteuerung von Altvermögen eine höhere Besteuerungsgrundlage und unterliegt damit im Ergebnis einer höheren ImmoESt-Belastung als Grünland. Für die Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage teilte das BFG den Gesamtkaufpreis nach dem Flächenverhältnis auf (also € 1.500 für jeden Quadratmeter). Der VwGH gab einer dagegen erhobenen Amtsrevision Folge und stelle fest, dass der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis des objektiven Wertes von Bauland zum objektiven Wert von Grünland aufgeteilt werden muss, sodass ein höherer Anteil als bisher auf das Bauland entfällt.
Verkauf von Grundstücken an die eigene GmbH
Die Grundstückseigentümerin verkaufte Grundstücke an ihre eigene GmbH zu einem Preis, der unter dem Verkehrswert lag. Strittig wurde die Berechnung der ImmoESt. Beim Verkauf an die eigene GmbH ist die ImmoESt vom Verkehrswert der Grundstücke zu berechnen, nicht vom niedrigeren Verkaufspreis.
Liebhaberei bei vorzeitiger Beendigung der Vermietung
Die Steuerpflichtige hat Eigentumswohnungen erworben und vermietet, aber nach ca. 10 Jahren wieder verkauft. Aus der Vermietung waren stets Verluste entstanden. Die Vermietung ist dann keine Liebhaberei, wenn mit einer Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren (nunmehr 25 Jahren) ein Gesamteinnahmenüberschuss zu erwarten ist. Ist ein Gesamteinnahmenüberschuss innerhalb von 20 Jahren zu erwarten, wird die Vermietung aber früher (vor Erzielung dieses Gesamterfolges) beendet, so liegt nur dann keine Liebhaberei vor, wenn ursprünglich die Vermietung auf zumindest 20 Jahre geplant war und nur aufgrund unvorhergesehener Umstände vorzeitig beendet wurde. Es muss allerding der Steuerpflichtige beweisen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat.