Deponierung von Abfällen und deren umsatzsteuerliche Behandlung

Ohne vorherige entsprechende Behandlung, darf Restmüll grundsätzlich nicht deponiert werden. Auf Basis des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl I 102/2002; I 2/2008; I 54/2008 sind u. a. die Abfallverbrennungsverordnung BGBl. II 389/2002; II 296/2007 und die Deponieverordnung II 39/2008 ergangen. Die Umsetzung der Abfallwirtschaft ist Länder- bzw. Gemeindesache.   Deponieverordnung 2008 im Überblick Begriffsdefinitionen § 3 In 65 Positionen werden relevante Begriffe definiert: Baurestmassen […]

Prüfung der Nachbemessung der GSVG-Beitragsgrundlage und Auswirkung auf die Leistungsberechtigung

Beitragsgrundlagen Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides wird für das betreffende Jahr die endgültige Beitragsgrundlage wie folgt ermittelt: Zu den der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbseinkünften werden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensionsversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge hinzugerechnet und durch 12 (Monate) dividiert. Aus der so ermittelten monatlichen Beitragsgrundlage wird die Differenz zur vorläufigen Beitragsgrundlage gezogen und mittels Anwendung der Beitragsprozentsätze[…..]

Abgabenänderungsgesetz 2009

(BGBl 52/2009 Budgetbegleitgesetz 2009 tritt ab 15.06.2009 in Kraft, soweit keine davon abweichenden Bestimmungen bestehen). Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bei gemeinnützigen Sportvereinen (rückwirkend ab 01.01.2009) Nach dem neuen § 3 Abs. 1 Z 16 c EStG werden derartige Auszahlungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseure etc.) in der Höhe von € 30,– pro Einsatztag, höchstens € 540,– pro[…..]

Kurzarbeit

  Arbeitsmarktpaket I Mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 2009 (BGBl I 12/2009) erfolgte eine Neuregelung der Beihilfen zur Kurzarbeit ab 01.02.2009: Voraussetzungen: Bei vorübergehenden nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus unternehmensexternen Ursachen, kann Kurzarbeit vereinbart und beim AMS Kurzarbeitsbeihilfe beantragt werden, wenn der Arbeitsausfall nicht unter 10 % und nicht über 90 % der Normalarbeitszeit liegt. Innerbetriebliche Vereinbarungen unter Einbeziehung des Betriebsrates sind zu treffen über: Geltungsbereich,[…..]