Anschließend an das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz vom März 2025 wurde am 30.5.2025 mit dem „Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2005 Teil II“ der zweite Teil der Budgetsanierungen kundgemacht. In unserer letzten Ausgabe haben wir bereits über den ersten Teil berichtet, wir dürfen Ihnen nun einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des zweiten Teils geben.
SV-Rückerstattung für Pensionisten erhöht
Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag eine Einkommensteuer von unter Null, wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pensionisten 80 % der als Werbungskosten in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch € 669 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde nun auf € 710 erhöht. Diese Änderung gilt erstmalig für die Veranlagung des Kalenderjahres 2025.
Erhöhung der Krankenversicherung von Pensionisten
Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten. Entsprechend dem Regierungsprogramm wurde als Maßnahme zur Konsolidierung des Budgets die Krankenversicherungsbeiträge auf 6 % erhöht. Diese Erhöhung gilt ab dem 1.6.2025.
Rezeptgebühren werden nicht erhöht
Als Abfederung für die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge werden die Rezeptgebühren im Jahr 2026 nicht erhöht. Zusätzlich wird die Arzneimittelobergrenze über einen Zeitraum von 4 Jahren (2027 bis 2030) von 2 % auf 1,5 % des Nettoeinkommens stufenweise abgesenkt. Damit kommen Personen mit niedrigeren Einkommen leichter in den Genuss einer Rezeptgebührenbefreiung.
Änderung des Gebührengesetzes
Mit Wirksamkeit ab 1.7.2025 wurden die im Gebührengesetz geregelten festen Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (z.B. für Reisepass, Aufenthaltskarte, Zulassungsschein, diverse Zeugnisse) an die seit 2011 eingetretene Inflation angepasst (Erhöhung zumeist um ca. 48 %).
Änderung des VwGG und des VfGG
Mit 1.7.2025 wurde die Gebühr für Eingaben beim VwGH (Revisionen) und beim VfGH von € 240 auf € 340 erhöht.