SPLITTER 3/2025

1.1 Vorbereitung für EU-Vorsteuererstattung

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.

Das Vorsteuererstattungsverfahren stellt eine durchaus komplexe formelle Herausforderung für die Unternehmen dar. Neben der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist, der korrekten Abwicklung und der Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten ist es ratsam, eine gewisse Vorlaufzeit miteinzuberechnen. Hier einige Punkte, auf die besonders zu achten ist:

  • Klärung der Vorfrage, ob die Geltendmachung der Vorsteuern im isolierten Vorsteuererstattungsverfahren oder im regulären Veranlagungsverfahren durch vorgelagerte Registrierungspflicht im jeweiligen EU-Mitgliedsland erfolgen muss.
  • Überprüfung der Rechnung, ob die ausgewiesene nationale Umsatzsteuer zu Recht ausgewiesen wurde oder ob es aufgrund der Qualifizierung der Leistung zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) gekommen wäre. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrechts ist eine Grundvoraussetzung für die Vorsteuererstattungsberechtigung. Gegebenenfalls gilt es die Rechnung korrigieren zu lassen.

Bei der Antragstellung sind vor allem die Formerfordernisse zu beachten, damit mit einer erfolgreichen und raschen Erledigung des Antrags gerechnet werden kann. Hier ein paar Tipps:

  • Unter Bezugnummer ist die Rechnungsnummer der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung einzutragen. Es sollen also nicht versehentlich internen Belegnummern erfasst werden. Wichtig ist, dass je Rechnung (= je Belegnummer) nur eine Position im Antrag eingetragen wird. Bei doppelter Erfassung einer Rechnungsnummer erscheint eine Fehlermeldung oder der Antrag wird aus diesem Grund zurückgewiesen.
  • Anzahlungsrechnungen und die dazugehörige Schlussrechnung sind in gesonderten Positionen zu erfassen. Nationale Besonderheiten, wie die Anknüpfung des Vorsteuerabzugsrechts an das Zahlungsdatum, gilt es bei der Antragstellung zu beachten und die Zahlung durch Beilage einer Zahlungsbestätigung nachzuweisen.
  • Unter Vorsteuer ist der gesamte auf die Bemessungsgrundlage beziehende Vorsteuerbetrag laut Rechnung einzutragen. Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze gesondert ausgewiesene Vorsteuerbeträge sind in eine Summe zusammenzuzählen und einzutragen. Wurde ein Skonto geltend gemacht, so sind sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Vorsteuerbetrag entsprechend zu kürzen. Vor allem bei hohen Rechnungsbeträgen, die einen expliziten Hinweis auf Skonti erhalten, empfiehlt es sich, eine Zahlungsbestätigung über den vollen Betrag beizulegen, wenn das Skonto nicht in Anspruch genommen wurde.
  • Unter abziehbarer Vorsteuer ist jener Betrag einzutragen, der dem Ausmaß der Erstattung des jeweiligen EU-Landes entspricht. Sollte beispielsweise in einem EU-Land nur 50% des Vorsteuerbetrages aus einer Mietwagenrechnung abzugsfähig sein, dann ist der um 50% gekürzte Vorsteuerbetrag unter abziehbare Vorsteuern einzutragen.
  • Restriktionen hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug sowie der Höhe des Vorsteuerabzugs im Erstattungsland sind zu beachten. Diese betreffen häufig Vorsteuern in Zusammenhang mit Bewirtungsleistungen, Kauf und Anmietung von Pkw, Treibstoff, Kfz-Reparatur oder Beherbergung.

    Hinweis: Die Beantragung des gesamten Vorsteuerbetrages auch im Falle von länderspezifischen Restriktionen stellt eine falsche Beantragung einer Steuererstattung dar und kann zu einem Strafverfahren führen!

Die Frist zur Antragstellung der Vorsteuererstattung ist eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist und endet am 30.9. des Folgejahres. Die ausländische Finanzbehörde kann Rückfragen stellen bzw. ergänzende Unterlagen anfordern, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird.  Sollte die Beantwortung oder Nachreichung der Unterlagen nicht fristgerecht erfolgen, ist mit einer Ablehnung des eingereichten Antrages zu rechnen. Die Rückfragen zielen häufig auf die erwähnte Vorfrage ab, ob das Unternehmen die Vorsteuerbeträge im richtigen Verfahren beantragt hat und ob die Umsatzsteuer auf der Rechnung zu Recht ausgewiesen wurde. Eine rechtlich fundierte Erläuterung des Sachverhalts und die Vorlage weiterführender Unterlagen (wie in der jeweiligen Landessprache übersetzte Verträge) treffen die Erwartungen der Behörden in einer zu beobachtenden verschärften Vorgehensweise.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Erstellung der Vorsteuererstattungsanträge, bei etwaigen Ergänzungsersuchen oder bei der Einreichung eines Rechtsmittels gegen ablehnende Bescheide.

1.2 Ferienjobs und Steuerpflicht

In den Sommermonaten nützen Schüler und Studenten die Möglichkeit, in Unternehmen Praxiserfahrung zu sammeln und etwas Geld zu verdienen. Für viele Unternehmer gehört es zur Unternehmenskultur, jungen Menschen das „Hineinschnuppern“ in den Beruf zu ermöglichen. Es sind vielleicht die nächsten Mitarbeiter darunter. Welche Formen von Ferienjobs gibt es?

  • Ferialjob
    Wenn Schüler oder Studenten im Sommer arbeiten, gelten sie als Dienstnehmer. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzumelden. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 pro Monat sind die Ferial-Arbeitnehmer vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.
  • Echte Praktikanten
    Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im Rahmen von schulischen und universitären Ausbildungen vorgesehen. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. In beiden Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers. Wohl auch um die betriebsinterne Sicherheit zu gewährleisten und die Infrastruktur nicht gänzlich frei zu nutzen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrachten Leistung liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begründet. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler und Studierende.

    Eine Sonderstellung nehmen Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als echtes Dienstverhältnis, das entsprechend dem Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung entlohnt werden muss.
  • Ferienjobs – was dürfen Kinder dazuverdienen?
    Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.
    • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
    • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dassdas zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) € 17.212 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes € 17.212 überschreiten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studenten bis zu € 17.212 dazuverdienen.

TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.

1.3 Erneute Zinsanpassung ab 11.6.2025

Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,25 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 1,53 %. Mit Wirksamkeit ab dem 11.6.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO:

wirksam
ab
Basis-
zinssatz
Stundungs-
zinsen
Aussetzungs-
zinsen
Anspruchs-
zinsen
Besch­werde­­-zinsenUmsatz-
steuer-
zinsen
Rücker-
stattungs-
zinsen
Beihilfen-
rücker-
stattungs-
zinsen
18.09.20243,03 %7,53 %5,03 %5,03 %5,03 %5,03 %5,03 %4,03 %
18.12.20242,53 %7,03 %4,53 %4,53 %4,53 %4,53 %4,53 %3,53 %
12.03.20252,03 %6,53 %4,03 %4,03 %4,03 %4,03 %4,03 %3,03 %
11.06.20251,53 %6,03 %3,53 %3,53 %3,53 %3,53 %3,53 %2,53 %

Zinsen unter € 50 werden nicht festgesetzt.

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