NEUERUNGEN IM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT BEI GRENZÜBERSCHREITENDEN SACHVERHALTEN

Das innerstaatliche Sozialversicherungsrecht baut in aller Regel auf dem Territorialprinzip auf, dh erwerbstätige Personen sind in jenem Staat sozialversichert, in dem sie tätig sind. Um zu vermeiden, dass es bei Auslandsentsendungen bzw bei Tätigwerden in mehreren Staaten zu Mehrfachversicherungen kommt (und daraus resultierend zu einem Flickwerk von Leistungsansprüchen), wurden im Verhältnis zwischen EU/EWR-Mitgliedstaaten Abgrenzungsregelungen getroffen. Auch mit einzelnen Drittstaaten […]

SPLITTER

UFS erteilt der Gebührenpflicht von E-Mails eine deutliche Absage   Die Gebührenrichtlinien enthalten die äußerst umstrittene Aussage, dass jede elektronische Signatur (also nicht nur eine sichere elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz) als gebührenrechtlich relevante Unterschrift gilt und daher – wenn es sich um eine grundsätzlich dem Gebührengesetz unterliegende Urkunde handelt – die Gebührenpflicht unabhängig davon auslöst,[…..]

Gebührenbefreiung für Patente und Gebrauchsmuster

Geänderte Gebühren seit 1. Jänner 2010 Mit 1. Jänner 2010 trat mit der Innovationsschutznovelle eine Änderung des Patentamtsgebührengesetzes (PAG) in Kraft. Es sollen speziell junge und noch nicht am Markt getestete Erfindungen entlastet werden. Bei Patentenwerden die ersten fünf Jahre, bei Gebrauchsmustern die ersten drei Jahre frei von Jahresgebühren gestellt. Eine Neuregelung im Markenschutzgesetz ist die Einführung des innerhalb der EU und auch[…..]

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) AB 1.1.2010 UND ISTBESTEURUNG

Grenzüberschreitende sonstige Leistungen, die von österreichischen Unternehmen erbracht werden, sind gemäß § 3a Abs 6 UStG dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Kunde, Klient) sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Erbringt ein österreichischer Unternehmer daher eine derartige sonstige Leistung an einen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Ausland), ist diese in Österreich nicht steuerbar, es kommt aber zwingend zum Übergang[…..]