ABGABE VON UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN

Das Bundesministerium für Finanzen hat Anfang Mai 2010 per Email Schreiben an Unternehmer versendet, die auf die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UVA) hinweisen. Diese Schreiben sind auch an Unternehmer versendet worden, deren Vorjahresumsatz unbekannt war.

 

Zur Klarstellung wird auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Schreiben keine Verpflichtung zur monatlichen UVA-Abgabe auslösen und für Firmen, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, keinerlei Folgen haben.

 

Unternehmer, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, aber ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, werden – zwecks Aktualisierung ihrer Daten – gebeten, nach Möglichkeit schriftlich dem Finanzamt mitzuteilen, dass diese Verpflichtung nicht besteht.

 

 

Weiters wurden am 20.05.2010 im Nationalrat folgende Änderungen der umsatzsteuerlichen Meldepflichten der Unternehmer beschlossen, die mit 01.01.2011 in Kraft treten werden:

 

Rechtslage bis 31.12.2010:
Bisher hatte ein Unternehmer seinem Finanzamt erst dann eine (monatliche oder ¼-jährliche) Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu übersenden, wenn sein Vorjahresumsatz 100.000 Euro überstiegen hat (aber auch unter dieser Grenze waren Voranmeldungen vom Unternehmer zu erstellen und unternehmensintern aufzubewahren).

Details abrufbar unter http://www.wkw.at/docextern/abtfinpol/extranet/wkoat/Umsatzsteuer/Umsatzsteuervoranmeldungwko.pdf

 

Neue Rechtslage, voraussichtlich ab 01.01.2011:
Ab Beginn des kommenden Jahres sind UVA bereits ab einem Jahresumsatz von 30.000 Euro der Finanzverwaltung zu übermitteln. Dieser (geringfügigen) Mehrbelastung stehen jedoch beträchtliche Liquiditätseffekt und administrative Entlastungen gegenüber. So müssen Kleinunternehmer Umsatzsteuererklärungen erst ab einem Jahresumsatz von 30.000 Euro (und nicht wie bisher schon ab 7.500 Euro) abgeben. Außerdem können UVA künftig bis zu einem Jahresumsatz von 100.000 Euro nur vierteljährlich abgegeben werden. Bis jetzt war das nur möglich, wenn der Umsatz 30.000 Euro nicht überstiegen hat.