Änderungen ab 01.01.2013 ein erster Überblick

  • Hier folgen die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2013. Eine ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher im ersten Newsletter 2013.
    Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 4.440,00
    Höchstbeitragsgrundlage  Sonderzahlungen jährlich € 8.880,00
    Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ,
    GSVG, BSVG
    monatlich € 5.180,00
    Geringfügigkeitsgrenze täglich € 29,70
    Geringfügigkeitsgrenze    monatlich
    € 386,80

 

  • Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2013

    Ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 (für das 2. Kind
    € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Ab der Veranlagung 2012 besteht der Anspruch nur mehr, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 01. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2013 heranzuziehen.

    Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre
    Regelbedarfsatz 2012 € 186 € 238 € 306 € 351 € 412 € 517
    Regelbedarfsatz 2013 € 190 € 243 € 313 € 358 € 421 € 528

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
– der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
– die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

  • Änderungen bei den Sachbezugswerten

    Dienstwohnung: Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers, ist ab 2013 für eine kostenlose oder verbilligt zur Verfügung gestellte arbeitsplatznahe Unterkunft mit einer Nutzfläche bis 30 m² kein Sachbezug anzusetzen. Wird dem Dienstnehmer eine Unterkunft mit einer Größe von mehr als 30 m², aber maximal 40 m² zur Verfügung gestellt, so ist der ermittelte Sachbezugswert um 35 % zu kürzen. Dieser Abschlag kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft für höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, wie dies regelmäßig in einem saisonalen Betrieb (z. B. Hotel- und Gastgewerbe) der Fall ist.

    Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen wird ab 2013 auf Basis eines variablen Zinssatzes ermittelt und einmal jährlich (bis 30. 11.) für das Folgejahr veröffentlicht. Vom BMF wurde der Zinssatz für das Jahr 2013 am 29.11.2012 mit 2 % (bisher 3,5 %) bekanntgegeben.  Die im Entwurf vorgesehene Erhöhung des sachbezugsfreien Arbeitgeberdarlehens bzw Gehaltsvorschusses von € 7.300 auf € 10.000 wurde nicht umgesetzt.

  • Änderungen in FinanzOnline

    Um Papier- und Portokosten zu sparen ist die Finanzverwaltung angehalten, ab 01.01.2013 die Bescheidzustellung nur mehr elektronisch via FinanzOnline durchzuführen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass mit der erfolgten Zustellung auch wichtige Rechtsfolgen wie der Beginn des Fristenlaufes für die rechtzeitige Einbringung einer Berufung verknüpft sind. Daher wird beim erstmaligen Einstieg nach dem 31.12.2012 in das FinanzOnline abgefragt, ob der Teilnehmer auf die elektronische Zustellung verzichten möchte. Bei Verzicht ändert sich gegenüber bisher nichts. Wünscht man die elektronische Zustellung, dann sind in den Grunddaten eine E-Mail-Adresse und allenfalls die Mobilnummer für die SMS-Verständigung zu hinterlegen. Bescheide über Arbeitnehmer-Veranlagungen werden nur dann elektronisch zugestellt, wenn die Erklärung auch elektronisch eingereicht wurde. Auch hier ist ein Verzicht möglich.

    Ab 01.02.2013 kann auch die KESt-Anmeldung, wie sie zB bei Gewinnausschüttungen von Gesellschaften oder bei Zuwendungen durch Privatstiftung vorgeschrieben ist, elektronisch übermittelt werden.

  • Übermittlung deutscher Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassender Meldungen ab 2013

    Ab dem 01.01.2013 wird in Deutschland die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung nur mehr mit einem authentifizierten Zertifikat möglich sein. Diese Neuregelung gilt auch für österreichische Steuerpflichtige, die in Deutschland umsatzsteuerlich registriert sind. Das Zertifikat kann über folgende Links beantragt werden: http://www.bzst.de/DE/Home/NEWS/20121130_ZM_Registrierung_Artikel.html oder https://www.elsteronline.de/eportal/eop/auth/Registrierung.tax.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.