AKTUELLES

1.1 Ende der kalten Progression ab 2023 ist fix

Letzte Woche wurde im Parlament bereits das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, das zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).

Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:

20222023
EinkommenSteuersatzEinkommenSteuersatz
für die ersten € 11.0000%für die ersten € 11.6930%
€ 11.000 bis € 18.00020%€11.693 bis € 19.13420%
€ 18.000 bis € 31.00032,5%€ 19.134 bis € 32.07530%
€ 31.000 bis € 60.00042%€ 32.075 bis € 62.08041%
€ 60.000 bis € 90.00048%€ 62.080 bis € 93.12048%
€ 90.000 bis 1 Mio50%€ 93.120 bis € 1 Mio50%
über € 1 Mio55%über € 1 Mio55%

Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pension­isten­­absetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungs­kostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).

Zusätzlich enthält das Teuerungs-Entlastungspaket II noch folgende Maßnahmen:

  • Anheben der Einheitswert-Grenze für land-/ forstwirtschaftliche Pauschalierung von € 130.000 auf € 165.000.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht betrieblich veranlasste Fahrten, welche für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, sind ab dem Jahr 2023 bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steuerfrei (Direktzahlung oder Gutscheine).
  • Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% für die Jahre 2023 und 2024.
  • Anheben der Umsatzgrenze für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von € 400.000 auf € 600.000.

Am 12.10.2022 wurde im Nationalrat auch das Teuerungs-Entlastungspaket III beschlossen, Damit wird gewährleistet, dass die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation angepasst werden. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon ua auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.

1.2 Neue Details zum Energiekostenzuschuss

Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 weitere Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Darüber hinaus hat der Nationalrat am 12.10.2022 Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes beschlossen, wodurch das zur Verfügung stehende Budget auf nunmehr € 1,3 Mrd angehoben wurde. Weitere Änderungen umfassen die Abwicklung der Förderungen sowie Vereinfachungen für kleine Unternehmen. Wiewohl die exakte Ausgestaltung der Förderung nach wie vor Fragen offenlässt, da die hierfür vorgesehene Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde, wollen wir Sie im Nachfolgenden über die aktuellen Entwicklungen informieren und Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des Zuschusses geben. Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass die Förderung von der EU-Kommission genehmigt werden muss und diese Genehmigung bislang noch aussteht.

  • Förderfähige Unternehmen

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss gefördert werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehm­erische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strom­beschaff­ungs­kosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen.

Das 3%-Energieintensitätskriterium entfällt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 700.000. Unternehmen mit weniger Umsatz können ungeachtet des Ausmaßes ihrer Energiekosten einen Zuschuss beantragen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Nicht förderfähig sind energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unter­nehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten.

Die Förderung soll mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein. Insbesondere müssen Unternehmen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

  • Antragstellung und Registrierung

Anträge können voraussichtlich ab Mitte November 2022 beim AWS gestellt werden. Zuvor soll eine Registrierung erforderlich sein, welche bereits ab Ende Oktober 2022 zur Verfügung stehen soll. Eine innerhalb der Frist gestellte Voranmeldung soll Voraussetzung für die spätere Beantragung der Förderung sein. Im Zweifel empfiehlt es sich daher eine Voranmeldung einzubringen. Diese stellt noch keinen Antrag auf Gewährung der Förderung dar, weshalb noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen damit verbunden sind.

Um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen und Überförderungen zu vermeiden, ist für die Antragstellung die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich – beispielsweise zur Einordnung als energieintensives Unternehmen oder der Bestätigung der Energie-Mehrkosten.

  • Inhalt der Förderung

Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung bis zu einer bestimmten Zuschusshöhe teilweise ersetzt. Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission zu erfolgen. Gemäß Befristetem Beihilferahmen darf die Förderung mit Beihilfen, welche unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

  • Die vier Förderstufen

Die Förderung soll in vier Förderstufen unterteilt werden, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. In Abhängigkeit der Förderstufe sollen unterschiedliche Fördersätze zur Anwendung gelangen. Die bereits bekannten Details zu den einzelnen Förderstufen orientieren sich an den Vorgaben und Möglichkeiten, welche seitens der EU im Befristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse vorgesehen sind:

Basisstufe 1:

Im Rahmen der ersten Stufe werden auch Mehrkosten für Treibstoffe ersetzt. Gefördert werden 30% der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen. Pro Unternehmen beträgt der Zuschuss mindestens € 2.000 und maximal € 400.000. Deutlich geringere Fördergrenzen kommen für Unternehmen der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor zum Tragen.

Berechnungsstufe 2:

Ab dieser Stufe sind nur mehr Kosten für Strom und Gas förderbar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Es werden bis zu 70% des Vorjahres­ver­brauches mit maximal 30% gefördert. In dieser Förderstufe beträgt die maximale Förderhöhe € 2 Mio.

Berechnungsstufe 3:

Eine Antragstellung im Rahmen dieser Stufe ist nur möglich, wenn dem Empfänger Betriebsverluste im beihilferelevanten Zeitraum entstehen, wobei sich der Anstieg der Strom- und Gaskosten auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im selben Zeitraum belaufen muss. Die maximale Förderhöhe beträgt gemäß befristetem Krisenrahmen der EU höchstens 50% der beihilfefähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste. Darüber hinaus ist der maximale Zuschuss mit € 25 Mio pro Unternehmen gedeckelt.

Berechnungsstufe 4:

In der letzten Berechnungsstufe werden nur Unternehmen, die in ausgewählten Branchen tätig sind (zB Stahl, Zement, Glas), gefördert. Hier sind maximale Förderungen bis zu € 50 Mio pro Unternehmen möglich. Aufgrund der Vorgaben der EU wird die Förderung in dieser Stufe maximal 70% der förderfähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.

1.3 Mieten – neuerliche Erhöhung ab 1. November 2022

Das BMJ hat Ende September auf Grund der hohen Inflationsraten zum 3. Mal in diesem Jahr eine Er­höh­ung der Kategoriebeträge gem MRG kundgemacht. Die Erhöhung wird am 1. November 2022 miet­rechtlich wirksam.

Die gültigen Kategoriebeträge in €/m²:

 Anhebung frühestens abKategorie AKategorie BKategorie CKategorie D brauchbarKategorie D unbrauchbar
ab 1.11.20225.12.20224,233,182,122,121,06
ab 1.6.20225.7.20224,013,012,002,001,00
ab 1.4.20225.5.20223,802,851,901,90       0,95

Die Erhöhung der Kategoriebeträge hat nicht nur direkte Auswirkungen auf die zu entrichtenden Mietzinse, sondern erhöht auch (in vielen Fällen) die Verwaltungskostenpauschale der Haus­ver­waltungen und führt dadurch insgesamt zu höheren Betriebskosten, welche wiederum der Mieter zu tragen hat.

1.4 Die wichtigsten SV-Werte für 2023

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2023 liegen vorbehaltlich der offiziellen Kund­mach­ung im BGBl vor.

Hier der Ausblick für die wichtigsten Werte:

 20222023
Höchstbeitragsgrundlagein €in €
laufende Bezüge täglich        189,00        195,00
laufende Bezüge pm     5.670,00     5.850,00
Sonderzahlung pa   11.340,00   11.700,00
freie Dienstnehmer ohne SZ pm     6.615,00     6.825,00
Geringfügigkeitsgrenze pm        485,85        500,91
Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), mtl        728,78        751,37

1.5 Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung

Viele Privatpersonen entscheiden sich aus ökologischen und ökonomischen Gründen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Worauf ist dabei aus steuerlicher Sicht zu achten?

Grundsätzlich stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus der eigenen Photo­voltaikanlage in das öffentliche Netz Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, sofern der Veranlagungs­freibetrag von € 730 überschritten wird. Auch wenn die Einspeise­tarife derzeit eher gering ausfallen, könnte der Veranlagungsfreibetrag bald überschritten werden.

Zur Förderung der privaten Eigenversorgung gilt Folgendes: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet, sind ab der Veranlagung 2022 steuerfrei.

Für den aus der Photovoltaikanlage selbst erzeugten und verbrauchten Strom fällt keine Elektrizitäts­abgabe an.

1.6 Neuerliche Erhöhung des Basiszinssatzes

Mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 wurde der Basiszinssatz auf 0,63 % erhöht. Die steuerlich relevanten Zinssätze betragen daher ab diesem Zeitpunkt 2,63% (vgl dazu die Tabelle in der KLIFO 4/2022).

LEAVE REPLY