AKTUELLES ZU DEN PRIVATSTIFTUNGEN

  • VfGH hebt die begünstigende Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer für Grundstücke auf!
    Der VfGH hat jüngst jene Bestimmung im Stiftungseingangssteuergesetz aufgehoben, welche die Bemessung der Stiftungseingangssteuer für inländische Liegenschaften an die (sehr niedrigen) Einheitswerte (und zwar 3-facher Einheitswert) geknüpft hat. Die Aufhebung der entsprechenden Gesetzesbestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft. Damit sind bis Jahresende die Zuwendungen von inländischen Liegenschaften an Privatstiftungen noch auf Basis der günstigen steuerlichen Einheitswerte möglich. Sofern der Gesetzgeber bis Jahresende nicht reagiert, ist die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen von inländischen Liegenschaften an Privatstiftungen nach dem 31.12.2011 vom jeweiligen Verkehrswert zu berechnen.
  • Achtung: Meldepflicht der Begünstigten einer Privatstiftung bis 30.06.2011 über Finanzonline!

    Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde in § 5 PSG die ergänzende Bestimmung aufgenommen, dass der Stiftungsvorstand die festgestellten Begünstigten einer Privatstiftung unverzüglich dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt elektronisch zu melden hat. Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass alle zum 31.03.2011 bestehenden Begünstigten einer Privatstiftung vom Stiftungsvorstand bis zum 30.06.2011 elektronisch dem zuständigen Finanzamt zu melden sind. Das BMF hat seit 22.03.2011 in Finanz-Online die neue Funktion zur Meldung von Begünstigten einer Privatstiftung geschaffen. Damit steht der Erfüllung der neuen Verpflichtung nichts mehr im Wege. Wenn man die in den Übergangsvorschriften bestehende Frist zur Gänze ausschöpfen möchte, sollte man aber bedenken, dass die Übergangsvorschrift nur für schon am 31.03.2011 bestehende Begünstigte gilt. Wird zB am 15.05.2011 ein neuer Begünstigter festgestellt, so ist dieser nach § 5 PSG unverzüglich elektronisch zu melden. Unter einer unverzüglichen Meldung wird eine Meldung innerhalb eines Monats als ausreichend angesehen. Die Verletzung der Meldeverpflichtung ist mit drakonischen Strafen bedroht: Je nicht oder nicht vollständig gemeldetem Begünstigten droht jedem Stiftungsvorstand eine Geldstrafe bis zu € 20.000.