Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge tritt mit 01.09.2009 in Kraft

Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden im Jahr 2008 neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das Sozialversicherungsrecht (ASVG) aufgenommen. Das In-Kraft-Treten dieser neuen Bestimmungen wurde aber davon abhängig gemacht, dass die dafür notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenversicherungsträgern vorhanden ist. Der Sozialminister hat nunmehr mittels Verordnung bekannt gegeben, dass diese Voraussetzungen ab September 2009 vorliegen und daher die Vorschriften ab 01.09.2009 zu beachten sind.

 

Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Nach Meinung des Gesetzgebers ist gerade die Baubranche besonders anfällig für die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Um den damit verbundenen massiven Einnahmenausfall von geschätzt bis zu 1 Mrd. Euro pro Jahr einzuschränken, wurden folgende neue Haftungsbestimmungen eingeführt:

 

Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Die Haftungsbestimmungen gelten nur für Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Haftungen für Privatpersonen oder für Unternehmen, die als Letztbesteller eines Bauwerkes auftreten, werden dadurch nicht begründet. Ein Unternehmen, das von einem Arbeitskräfteüberlasser überlassene Dienstnehmer zur Erbringung von Bauleistungen einsetzt, haftet aber für 20 % des bezahlten Überlassungsentgeltes.

 

Die Auftraggeberhaftung des beauftragenden Unternehmens entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der so genannten „Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen“ (HFU-Gesamtliste), die bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) geführt wird, eingetragen ist. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und keine Beitragsrückstände aufweisen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Ferner bleiben Beitragsstundungen und bewilligte Ratenzahlungen außer Betracht. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste.

 

Das Formular zur Aufnahme in die HFU-Gesamtliste gibt es auf der Homepage der Wiener Gebietskrankenkasse: (http://www.wgkk.at/mediaDB/559037_Antragsformular_Erst_Wiederaufnahme.pdf).

 

Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist.

 

Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauftragende Unternehmen dies wusste bzw. ernstlich für möglich halten musste. Ein derartiges Umgehungsgeschäft kann daran erkannt werden, dass das beauftragte Unternehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen steht oder der Auftrag aufgrund eines deutlich „unterpreislichen“ Angebots erteilt wurde.

 

Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von € 1.000 bis € 20.000 (im Wiederholungsfall).