DUPLIKATE SIND GEBÜHRENFREI

Der VfGH hat § 25 GebG als verfassungswidrig aufgehoben, wodurch Gleichschriften von Rechtsgeschäften, die nach dem 07.04.2009 errichtet werden, keiner Gebührenpflicht unterliegen, auch wenn sie für Rechtsgeschäfte angefertigt werden, deren Gebührenpflicht vor dem 08.04.2009 entstanden ist. Wurden Duplikate aber vor dem 08.04.2009 angefertigt sind sie gebührenpflichtig. (Info BMF v. 05.05.2009).