Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013

Am 12.06.2013 wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2013 im Nationalrat beschlossen. Die Änderungen sind zum Großteil mit 01.07.2013 in Kraft getreten. Wie bereits in unserem März-Newsletterausführlich berichtet, stellt die Senkung des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von bisher € 35.000 auf € 10.000 das Herzstück der Reform dar.

  • Ordentliche Kapitalherabsetzung
    Bestehende GmbHs können durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung ihr Stammkapital ebenfalls auf das neue Mindestkapital verringern. Zu bedenken ist aber, dass die Kapitalherabsetzung ua aus Gläubigerschutzgründen doch sehr aufwändig und mit entsprechenden Kosten verbunden ist.
  • Mindestkörperschaftsteuer
    Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals führt auch zur Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer. Diese beträgt künftig € 125 pro Quartal bzw € 500 im Jahr (bisher € 1.750 im Jahr). Diese Anpassung gilt auch für bestehende GmbHs, wird hier aber bei den Vorauszahlungen erst ab 01.01.2014 wirksam. Die in den beiden letzten Quartalen des Jahres 2013 zu hoch entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird dann bei der Veranlagung 2013 gutgeschrieben und kann rückgefordert werden. Für bestehende GmbHs ergibt sich für das Jahr 2013 daher ein Mischbetrag an Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 1.125.
  • Erweiterte Verpflichtungen für Geschäftsführer
    Nach alter Rechtslage mussten Geschäftsführer eine Generalversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals einberufen. Seit 01.07.2013 besteht zusätzlich eine Einberufungspflicht, wenn in der GmbH die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage halten dazu ausdrücklich fest, dass sich diese Verpflichtungen zur Einberufung durchaus auch unterjährig (und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses) ergeben können. Klarstellend wird noch angeführt, dass auch bei längerfristigem Unter- bzw Überschreiten der oben erwähnten URG-Kennzahlen jedoch nur eine einmalige Einberufung notwendig ist. Ganz besonders zu beachten ist, dass der Gesetzgeber verlangt, dass die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen sind.

    Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung der Generalversammlung, macht er sich einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft schuldig.  Erfolgt keine Mitteilung an das Handelsgericht, könnte dies bei einer späteren Insolvenz zu Haftungsansprüchen der Gläubiger gegenüber dem Geschäftsführer führen.