Gutachten der FGG zur Geltendmachung der Forschungsprämie nötig

Unternehmen können für ihre Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung eine 10%-ige (steuerfreie) Forschungsprämie beantragen.
Bis zur Veranlagung 2011 genügte die Einreichung eines entsprechenden Formulars zur Geltendmachung der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung. Für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2012 beginnen, ist dafür zusätzlich ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FGG) notwendig. Die Ende Dezember 2012 veröffentlichte Forschungsprämienverordnung präzisiert im wesentlichen das neue Verfahren.
Ein Jahresgutachten kann immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt werden. Diese Gutachten können seit 01.01.2013 – und zwar ausschließlich über FinanzOnline – angefordert werden. Das Gutachten der FGG beurteilt, ob die bekannt gegebenen eigenbetrieblichen Forschungsaktivitäten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Obwohl das Gutachten keine Aussage trifft, ob die Bemessungsgrundlage für die Prämie richtig ermittelt worden ist, dürfen die der FGG bekanntzugebenden Kosten beim endgültigen Prämienantrag nicht mehr als um 10 % abweichen. Das stark standardisierte Verfahren soll einer möglichst effizienten Abwicklung  dienen. So muss sich die Beschreibung des Forschungsprojekts/Forschungsschwerpunkts auf maximal 3.000 Zeichen beschränken. Nach Absendung der Gutachtensanforderung sind die Angaben nicht mehr veränderbar. Lediglich wenn die Informationen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder aufgrund eines offensichtlichen Irrtums entstanden sind, wird die FGG einmalig weitere Informationen einholen.

Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht künftig die Möglichkeit, im Vorhinein eine sogenannte „Forschungsbestätigung“ (die als Auskunftsbescheid iSd Advance Rulings gilt) für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FGG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen. Dieses Projektgutachten kann sich auf die gesamte geplante Projektdauer, höchstens aber auf einen Zeitraum von vier Jahren beziehen. Zusätzlich muss ein Wirtschaftsprüfer bestätigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist.  Vom Finanzamt wird dann ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie erlassen. Unklar ist aber derzeit noch das Ausmaß der tatsächlichen Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Forschungsbestätigung und des Feststellungsbescheids.

Die Gutachten der FFG sind für das Unternehmen unentgeltlich. Für die Forschungsbestätigung des Finanzamtes wird ein Verwaltungskostenbeitrag von € 1.000 vorgeschrieben (bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrages € 200).