Haftungsbeschränkung für unentgeltlich tätige Organwalter und Rechnungsprüfer von Vereinen

Mit einer derzeit im Parlament zur Beschlussfassung aufliegenden Novelle zum Vereinsgesetz soll die Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern, die für einen Verein unentgeltlich tätig sind, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Den Materialien zur Novelle ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Meinung vertritt, dass die Übernahme von Funktionen in Vereinen mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden wäre. Die derzeitige gesetzliche Regelung würde zwar vorsehen, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen sei. In der Praxis herrschen aber Unsicherheiten vor, in welchem Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen sei. Dies stehe der Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement entgegen. Die Änderung des Gesetzes soll das Haftungsrisiko auf ein zumutbares Maß begrenzen. Überdies soll den Organwaltern und Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen, wenn sie nur leichtes Verschulden betrifft. Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den Rückersatzanspruch des Organwalters oder Rechnungsprüfers zu decken.