Jetzt Geld zurück vom Finanzamt

Ende März stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr hart verdientes Geld. Das sollte Ihnen als Leser der Klienten-Info nicht passieren. Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie im Folgenden.

Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.

1.1. Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt.

– Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als € 730  bezogen.

– Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen.

– Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde oder für die die Abgeltungswirkung nicht eintritt.

– Sie haben Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde (zB Grenzgänger).

– Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.

– Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beansprucht.

– Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.

– Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.

– Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen.

In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als € 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommen­steuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das Formular E1kv (bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagungbezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.

1.2. Aufforderung durch das Finanzamt

In folgenden Fällen kommt das Finanzamt erfahrungsgemäß im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2014 bis Ende September 2015 einzureichen.

– Sie haben Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.

– Bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer wurden Steuerminderungenaufgrund eines Freibetragsbescheides (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.

 

1.3. Antragsveranlagung

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 ):

– Sie hatten 2014 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen oder Sie haben erst im Laufe des Jahres einen Job begonnen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.

– Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.

– Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden.

– Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1).

– Sie verdienen so wenig, dass derAlleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (=Steuergutschrift) führt. Wenn Sie Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, erhalten Sie bei niedrigen Einkünften bis zu 10 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 110 an Negativsteuer gutgeschrieben. Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale, können bis zu € 400 (maximal 18 % der Sozialversicherungsbeiträge) gutgeschrieben werden.

– Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro haben, vom Arbeitgeber mangels Antrags bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.

– Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels desFormulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro Kind zu.

– Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.

TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2014 daher bis Ende 2019. Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

Vergessen Sie bei Abgabe der Steuererklärungen (E1 oder L1) nicht die zwei wichtigen Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (L1i) wie zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen.

– Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

– Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhaltenbei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich – zB UNO, UNIDO – beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss. Sofern aber diese nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite im Kalenderjahr € 730 nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.

Umrechnungskurse für Fremdwährungen

Bei Erstellung der Steuererklärung ergibt sich oft die Notwendigkeit, Fremdwährungsbeträge in Euro umzurechnen (zB für Lohnausweise/Lohnbescheinigungen von ausländischen Arbeitgebern). Grundsätzlich sind die Fremdwährungsbeträge zum Wechselkurs des Zahlungs-/Überweisungstages umzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen lt BMF jedoch keine Bedenken, wenn zur Berücksichtigung allfälliger Wechsel- und Bankgebühren ein Abschlag von 1,5 %gemacht wird.

TIPP: Eine Tabelle dieser so ermittelten Steuerwerte wird jahresweise unter der Bezeichnung „L 17b˝ vom BMF veröffentlicht (siehe Beilage). Beziehen sich die Angaben nicht auf das ganze Kalenderjahr, soll die Umrechnung zum konkreten Tageskurs erfolgen. Es bestehen auch in diesem Fall keine Bedenken, einen wie oben beschrieben einheitlichen Wert zu ermitteln, wobei die für die betreffenden Monate veröffentlichten Referenzkurse der EZB zu Grunde gelegt werden können (zu finden unter: http://www.oenb.at/ > Statistik und Meldeservice > Statistische Daten > Zinssätze und Wechselkurse > Wechselkurse > Referenzkurse der EZB).