NEUES VON DER UMSATZSTEUER

 

1. Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller
In einer Information des BMF wird klar gestellt, dass Fahrräder mit elektrischem (Hilfs-)Motor und Selbstbalance-Roller (Segways) als Krafträder im Sinne des UStG  eingestuft werden. Daher gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder die Einfuhr, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Elektrofahrrädern bzw Segways stehen, im Regelfall als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Sie sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

2. Gilt die Umsatzsteuerjahreserklärung (noch) als konkludente Selbstanzeige?
Wie bereits berichtet hat der UFS im Jahr 2010 – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) – die Meinung vertreten, dass die bloße Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, aus der sich eine Nachzahlung ergibt, auch im Falle der sofortigen Entrichtung der Nachzahlung noch nicht die Voraussetzungen für eine (strafbefreiende) Selbstanzeige erfüllt. Das Bundesministerium für Finanzen vertritt nach wie vor die Rechtsauffassung, dass sich mit der Einreichung einer (berichtigenden) Umsatzsteuerjahreserklärung und anschließender umgehender Bezahlung der Restschuld eine gesonderte Selbstanzeige erübrigt (vgl auch den diesbezüglichen Hinweis im Formular U 1, wonach bestimmte nachteilige Folgen der nicht zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, wozu auch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zählt, durch die umgehende Entrichtung der bereits fälligen Restschuld vermieden werden können).

 

Bis zur Klärung der Rechtslage durch ein allfälliges Verfahren vor dem VwGH bzw durch eine Gesetzesänderung wird auch vom BMF empfohlen, im Falle einer substantiellen Nachzahlung im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zur Sicherheit mit der Jahreserklärung auch eine schriftliche Selbstanzeige einzureichen, die allen gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) entspricht.