SONDERINFORMATION

Verpflichtende elektronische Zahlungen an das Finanzamt ab 1. April 2016

Wir haben Sie bereits in den KlientenInfo 1|2016 darüber informiert, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist.

Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber ja schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, nähere Regelungen aber einer Ver­ordnung vorbehalten.

Die Verordnung ist nun endlich am 16.02.2016 veröffentlicht worden. Im Detail werden fol­gende Regelungen getroffen:

Die Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlun­gen ab dem 1. April 2016anzuwenden.

Die elektronische Überweisung ist einem Steu­erpflichtigen zumutbar, wenn er

– das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt
UND

– über einen Internet-Anschluss verfügt.

Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System ver­wendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:

–     im Wege der Funktion „Finanzamtszah­lung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,

ODER

– im Wege des „eps“- Verfahrens („e-pay­ment standard“), das im System Finanz­Online zur Verfügung steht.
Im Umkehrschluss bedeutet dies:

Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den her­kömmlichen Zah­lungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatz­steuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.

Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektro­nische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.

Eine Beschreibung des eps-Verfahrens finden Sie im Internet unter:

https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf