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Strafprozessnovelle

Ab dem 01.01.2015 gelten einige bedeutsame Änderungen in der Strafprozessordnung. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen sind:

– Bei einem Finanzstrafverfahren mit einem strafbestimmenden Wertbetrag über € 1.000.000 besteht das Schöffengericht künftig wieder aus zwei Richtern und zwei Schöffen.

– Die Strafprozessordnung unterscheidet künftig wieder zwischen einem Verdächtigen und einem Beschuldigten. Diese Unterscheidung wurde im Zuge der letzten großen Strafprozessordnungsnovelle abgeschafft.

– Die Höchstdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens darf künftig grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch wiederholt um jeweils zwei Jahre verlängern.

– Künftig hat der Beschuldigte das Recht, bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und einen anderen Sachverständigen vorzuschlagen.

– Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, kann der Gegenäußerung des Angeklagten ein Privatgutachten angeschlossen werden.

– Künftig darf der zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene Privatsachverständige des Angeklagten nicht nur neben dem Verteidiger auf der Verteidigerbank Platz nehmen, er darf auch selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den gerichtlichen Sachverständigen richten.

Im Zuge dieser Strafprozessordnungsnovelle wurde auch mit Wirkung ab dem 01.01.2015 das Gebührenanspruchsgesetz geändert. Künftig darf der den Sachverständigen beauftragende Staatsanwalt oder Richter diesen nicht mehr von der Warnpflicht entbinden. Ferner muss das Gericht künftig die Gebühr des Sachverständigen um 25 % kürzen, wenn der Sachverständige das Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erstattetoder das Gutachten inhaltlich so mangelhaft ist, dass es deshalb einer Erörterung in einer Hauptverhandlung bedarf. Die geänderten Bestimmungen sind auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 von Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden.

Namensaktien – Handlungsbedarf für säumige Aktiengesellschaften 

Seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG) 2011 dürfen nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ausschließlich Namensaktien ausgeben. Die zahlreichen betroffenen Aktiengesellschaften konnten bis 31.12.2013 freiwillig durch Satzungsänderung und Umtausch bzw Kraftloserklärung der bisherigen Aktienurkunden die erforderliche Umstellung auf Namensaktien durchführen. Bei Aktiengesellschaften, die keine Maßnahmen gesetzt haben, erfolgte Anfang 2014 kraft Gesetz eine Umwandlung der unzulässigen Inhaberaktien auf Namensaktien.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 wurden nunmehr sowohl für den Vorstand als auch die Aktionäre Sanktionen verankert, wenn sie ihren Handlungspflichten weiterhin nicht nachkommen. Gegen den Vorstand können ab 01.10.2014 Zwangsstrafen verhängt werden, wenn er seine gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Aktienbuchs nicht erfüllt. Aktionäre, die mit dem Umtausch ihrer Aktien säumig sind, laufen Gefahr, dass die Urkunden über ihre Inhaberaktien am 30.09.2014 gesetzlich für kraftlos erklärt werden. Weiters verlieren diese Aktionäre ihre Dividendenansprüche, wenn sie ihre Namensaktien nicht rechtzeitig im Aktienbuch eintragen lassen.

Gesetzesprüfungsverfahren: Abzugsverbot für Werbungkosten iZm privaten Grundstücksverkäufen 

Seit 01.04.2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke – unabhängig von der Behaltedauer – grundsätzlich der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in Höhe von 25%. Werbungskosten(wie zB Rechtsanwaltskosten, Maklerprovisionen, Finanzierungskosten, etc) können aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung – abgesehen von Aufwendungen für die Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer und Vorsteuerberichtigungsbeträgen – bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) widerspricht dieses Abzugsverbot für Werbungskosten bei der privaten Grundstücksveräußerung den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Hinblick auf das objektive Nettoprinzip und den Vertrauensschutz. Das BFG beantragte daher beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren.

Tipp: Um in den Genuss der rückwirkenden Aufhebung durch den VfGH zu kommen, müsste der eigene Fall als so genannter „Anlassfall“ vor Beginn der mündlichen Verhandlung bzw der nicht öffentlichen Beratung beim VfGH anhängig sein.


Gesetzesprüfungsverfahren: NoVA-Vergütung bei privatem KFZ-Verkauf ins Ausland 

Privatpersonen sowie Unternehmer, die ein Fahrzeug überwiegend privat nutzen, können sich die NoVA bei einem Verkauf des Fahrzeuges in das Ausland nicht rückerstatten lassen (eine Rückerstattung im Falle der Übersiedlung ins Ausland ist aber möglich). Diesen Personen entsteht ein Wettbewerbsnachteil, da sie unabhängig von der Dauer der Inlandsnutzung die volle NoVA tragen müssen. Der VfGH hat daher ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.


Rückerstattung von IESG-Beiträgen für Vorstandsmitglieder

Seit 01.08.2009 werden lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder bei den Sozialversicherungsbeiträgen wie normale Dienstnehmer behandelt. Dies bedeutet, dass auch der Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag (IESG-Beitrag) iHv 0,55 % vom Dienstgeber für Vorstände zu entrichten ist. Lediglich die Arbeiterkammerumlage wird nicht vorgeschrieben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat hingegen kürzlich entschieden, dass Vorstände einer Aktiengesellschaft bei einer Insolvenz keinen Anspruch auf Insolvenzentgelt haben. Wenn aber der OGH Vorständen den Anspruch auf Insolvenzentgelt verweigert, kann sich für diese Personengruppe zwangsläufig auch keine Beitragspflicht nach dem IESG ergeben.

Die Rückforderung der offensichtlich zu Unrecht entrichteten Beiträge kann innerhalb von fünf Jahren nach deren Zahlung erfolgen. Der durchschnittliche Rückforderungsanspruch liegt bei rd € 330 pa pro Vorstandsmitglied. Für den gesamten Zeitraum 01.08.2009 bis 31.08.2014 ergibt sich ein Anspruch von rd € 1.665 pro Vorstandsmitglied.

Zinssatz für Personalrückstellungen nach UGB, IFRS und EStG

Nach dem derzeit noch geltenden Fachgutachten aus dem Jahr 2004 sind Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen bei Anwendung des Teilwertverfahrens ohne Berücksichtigung von zukünftigen Bezugssteigerungen in UGB-Abschlüssen mit dem Realzinssatz(Nominalzinssatz für Industrieanleihen abzüglich Geldentwertungsrate) abzuzinsen.

Für den 31.12.2014 werden sich bei Anwendung eines fünfjährigen vergangenheits-orientierten Durchschnittszinssatzes in Abhängigkeit von der Laufzeit der Verpflichtungen voraussichtlich folgende Zinssätze ergeben:

Zinssatz für Personalrückstellungen - JPG

Zuführungen zu Personalrückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Bei entsprechender Offenlegung im Anhang kann die Zinskomponente im Finanzergebnis ausgewiesen werden.

Für IFRS-Abschlüsse sind nach IAS 19 bei der Rückstellungsberechnung zukünftige Bezugssteigerungen zu berücksichtigen sowie ein stichtagsaktueller und laufzeitadäquater Zinssatz für erstklassige Unternehmensanleihen heranzuziehen. Im Vergleich zum Dezember 2013 sind die Zinssätze markant gefallen, sodass für den 31.12.2014 mit deutlich geringeren Zinssätzen zu rechnen ist. Per Ende Juli 2014 liegt dieser Zinssatzin Abhängigkeit der Laufzeit der Verpflichtungen zwischen 2,4% (10 Jahre) und 2,9% (20 Jahre). Der Durchschnittswert für 15jährige Verpflichtungen liegt bei 2,7%.

Unbeeindruckt vom sinkenden Zinsniveau bleibt hingegen der Steuergesetzgeber. Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind für steuerliche Zwecke mit dem seit Jahren unveränderten Zinssatz von 6 %abzuzinsen.