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  • Service-Entgelt 2014 für die e-card
    Das Serviceentgelt 2014 für die e-card beträgt 10,30 € (bisher 10 €). Neu ist, dass für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten kein Serviceentgelt mehr zu bezahlen ist (mitversicherte Kinder waren bisher schon ausgenommen).

    Dienstgeber müssen bei der November-Lohnverrechnung für alle am 15.11.2013 beschäftigten echte und freie Dienstnehmer (ausgenommen geringfügig Beschäftigte) das Service-Entgelt 2014 einbehalten und bis spätestens 16.12.2013 an die GKK überweisen. Vorschreibebetriebe können die Summe der einzuhebenden Service-Entgelte mit dem Formular „Meldung zum Service-Entgelt“ bis zum 9.12.2013 melden.

  • Meldungserstattung via ELDA
    Personengesellschaften (wie zB OG und KG) und juristische Personen müssen ab 1.1.2014 An- und Abmeldungen etc für ihre Dienstnehmer ausnahmslos über ELDA, dem elektronischen Datenaustauschsystem mit den Sozialversicherungsträgern, durchführen. Meldungen in Papierform stellen einen Meldeverstoß dar, der sanktioniert wird.
  • EuGH: Zwangstrafen für verspätete Offenlegung zulässig
    Nach Ansicht des EuGH ist die Regelung, dass bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses sofort und ohne Vorankündigung eine Mindestgeldstrafe von 700 € verhängt wird, zulässig.