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  • Steuerabkommen Schweiz – Selbstanzeige bis 5/2013

    Das Steuerabkommen mit der Schweiz eröffnet bekanntlich österreichischen Steuersündern die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung bei voller Wahrung ihrer Anonymität für die mit steuerlich bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängenden Steuerhinterziehungen der Vergangenheit Straffreiheit zu erlangen und damit dieses Vermögen steuerlich zu legalisieren.
    Vom Steuerabkommen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und am 31.12.2010 und am 01.01.2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen, erfasst. Diese Personen haben im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 folgende zwei Wahlmöglichkeiten:

    – Bezahlung der anonymen Abgeltung (pauschale Einmalzahlung) in Höhe von 15 % bis 30 % (in Ausnahmefällen bis zu 38 %)

    – Freiwillige Meldung, bei der die Schweizer Bank die Kontodaten über die Schweizer Steuerverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung weiterleitet. Diese fordert in der Folge den Kontoinhaber auf, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen.

    Die Schweizer Bank hat die betroffenen Personen bis spätestens 31.03.2013 zu befragen, für welche der beiden Möglichkeiten sie sich entscheiden. Erfolgt bis 31.05.2013 keine Reaktion, wird die pauschale Einmalzahlung abgeführt, vorausgesetzt dass genügend liquide Mittel dafür vorhanden sind.

    Unabhängig von den beiden Möglichkeiten, die das Steuerabkommen vorsieht, kann der Steuerpflichtige selbstverständlich auch noch nach dem 31.12.2012 eine Selbstanzeige erstatten.

  • Ziviltechniker ab 2013 in SVA pflichtversichert

    Die Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) werden ab dem 01.01.2013 in die Pensionspflichtversicherung nach dem FSVG einbezogen. Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt wie bei den Ärzten künftig 20 % der Beitragsgrundlage. In den Jahren 2013 bis 2015 werden die Ziviltechniker grundsätzlich wie Neuzugänge behandelt. Daher kommt nur eine reduzierte Mindestbeitragsgrundlage iHv € 537,78 monatlich als vorläufige Beitragsgrundlage zum Ansatz. Erst nach Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erfolgt dann eine Nachbemessung. Das Ruhen der Befugnis begründet wie bei allen anderen Freiberuflern eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung. Die SVA übernimmt ab 01.01.2013 auch die Vorschreibung und Weiterleitung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge für Ziviltechniker.

  • VfGH ermöglicht gemeinnützige Leistungen anstelle von Ersatzfreiheitsstrafen

    Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst entschieden, dass auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Abwendung des Vollzugs einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig ist. Der VfGH gab damit dem UFS nicht Recht, der zuvor vermeint hatte, dass gemeinnützige Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich wären. Auf von Strafgerichten verurteilte Finanzstraftäter ist die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen anstelle von (Ersatz-)Freiheitsstrafen schon bislang unstrittig anwendbar.

  • VwGH korrigiert UFS hinsichtlich rückwirkenden Einbringungen

    Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in beachtlicher Geschwindigkeit auf zwei Entscheidungen des UFS reagiert. Die Entscheidungen des UFS wurden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Zur Erinnerung: Der UFS hatte völlig unvermutet – und entgegen der einhelligen Fachliteratur und Verwaltungspraxis – entschieden, dass eine Einbringung auf eine am Einbringungsstichtag noch nicht errichtete Kapitalgesellschaft nicht möglich wäre. Das BMF hat sich von diesen Entscheidungen des UFS distanziert und eine Anwendung der beiden strittigen Entscheidungen des UFS bis zu einer Bestätigung durch den VwGH ausgeschlossen. Nunmehr liegt die heißersehnte Entscheidung des VwGH vor. Es bleibt alles beim Alten. Die rückwirkende Einbringung auf einen Einbringungsstichtag, an dem die aufnehmende Kapitalgesellschaft noch nicht errichtet ist, bleibt weiterhin möglich.
  • Gaststättenpauschalierung neu?

    Die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung wurde bekanntlich vom VfGH mit Ablauf des 31.12.2012 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Die Interessenvertretung der bislang durch die Verordnung begünstigten Betriebe interveniert heftig im BMF und es ist höchst wahrscheinlich, dass es eine Nachfolgeregelung ab 01.01.2013 geben wird. Dem Vernehmen nach dürfte das BMF eine gegenüber der Basispauschalierung erweiterte Betriebsausgabenpauschalierung für Gaststättenbetriebe im Auge haben. Wir werden in der nächsten Ausgabe des Newsletters darüber berichten.
  • Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz

    Bekanntlich wurde im Rahmen der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits im Juni 2012 beschlossen, dass ein Bundesfinanzgericht, ein Bundesverwaltungsgericht und neun Landesverwaltungsgerichte mit Wirkung ab dem 01.01.2014 geschaffen werden. Von besonderem Interesse aus Sicht der Steuerpflichtigen ist wohl das neue Bundesfinanzgericht, welches durch Überleitung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) geschaffen wird. Im Zuge der Errichtung des Bundesfinanzgerichts werden die Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz neuerlich umfassend novelliert. Das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz, in dem diese Gesetzesänderungen verpackt sind, tritt zwar erst mit 01.01.2014 in Kraft, wurde aber mittlerweile bereits im Finanzausschuss des Parlaments durchgewunken und steht am 05.12.2012 im Plenum des Nationalrats zur Abstimmung. Die wichtigsten Highlights aus der Regierungsvorlage sind die Schaffung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Abschaffung der 2. Berufungsvorentscheidung und des Erörterungstermins sowie die Neuordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens. Künftig wird es eine Waffengleichheit zwischen Steuerpflichtigem und der Finanzbehörde im Hinblick auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Steuerverfahrens geben. Es wird nicht mehr erforderlich sein, dass dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden hinsichtlich der Geltendmachung der Wiederaufnahmegründe zuzurechnen ist.