SPLITTER

  1. Offenlegung von Bankinformationen
    Nach Verabschiedung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes im Jahre 2009, mit dem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Lockerung des Bankgeheimnisses gegenüber ausländischen Steuerbehörden geschaffen wurden, hat Österreich zwischenzeitlich eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen bzw geändert, die einen gegenseitigen erweiterten Informationsaustausch vorsehen. Das Ende Dezember 2010 unterzeichnete Revisionsprotokoll zum DBA mit Deutschland ermöglicht ab 01.01.2011 über Anforderung der jeweiligen Finanzverwaltung auch den Austausch von steuererheblichen Bankinformationen, ohne dass zB von Seiten Deutschlands bereits ein förmliches Strafverfahren eingeleitet sein muss. Auch im Verhältnis zur Schweiz wurde bereits ein Abänderungsprotokoll mit einer erweiterten Amtshilfeklausel unterzeichnet, die es auch den österreichischen Finanzbehörden in Verdachtsfällen ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ermöglicht, Auskünfte über Schweizer Bankkontendaten österreichischer Steuerpflichtiger einzuholen. Diese Änderung des DBA mit der Schweiz ist zwar am 01.03.2011 in Kraft getreten, ist aber erst ab dem 01.01.2012 anwendbar.

  2. Angabe des Mindestentgelts bei Jobangeboten
    Arbeitgeber und Arbeitsvermittler sind seit 01.03.2011 verpflichtet, in Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt und eine etwaige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben. Dabei genügt es in der Regel, das zwingende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben, ein konkretes Gehaltsangebot ist nicht erforderlich. Bei einem Verstoß hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst zu mahnen, ab 01.01.2012 können auch Geldstrafen von bis zu € 360 verhängt werden. Das eigentliche Ziel dieser Gesetzesänderung liegt in der Beseitigung der Einkommensdiskriminierung von Frauen gegenüber Männern.
  3. Befreiung von der Eintragungsgebühr für kleine Kapitalgesellschaften
    Die Befreiung von der Eintragungsgebühr für kleine Kapitalgesellschaften (Umsatz unter € 70.000) bei elektronischer Einreichung gilt bekanntlich nur mehr bei Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Nach der Übergangsbestimmung betrifft dies alle Jahresabschlüsse, für welche die normale neunmonatige Frist zur Offenlegung nach dem 31.03.2011 endet. Die Neuregelung gilt damit faktisch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab 31.07.2010. Aus heutiger Sicht (April 2011) könnte daher zB noch für den Jahresabschluss 31.10.2010 die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen werden, wenn er innerhalb der 6-Monatsfrist – somit spätestens bis 30.04.2011 – elektronisch eingereicht wird.
  4. EUGH – Steuerentlastung für Portfoliodividenden
    Nach derzeitiger Rechtslage sind Dividenden aus ausländischen Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß unter 10 %) bei der österreichischen Muttergesellschaft nur dann steuerfrei, wenn sie von Gesellschaften stammen, die in einem EU-Staat oder in Norwegen (das einzige Land des EWR-Raumes, mit dem die im Gesetz geforderte umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht) ansässig sind. Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil festgestellt, dass diese Regelung mehrfach gegen die Grundfreiheiten verstößt, insbesondere gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der Gesetzgeber wird auf dieses Urteil demnächst reagieren: Im kürzlich versendeten Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2011 ist für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nämlich die Anrechnungsmöglichkeit der auf den Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer (jedoch nicht der Quellensteuer) vorgesehen. Wir werden im nächsten Newsletter im Detail berichten.
  5. Änderung des Erlasses zur Abzugsbesteuerung bei ausländischen Künstlern
    Wirken ausländische beschränkte steuerpflichtige Personen an inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit, dann muss von diesen Honoraren eine Abzugssteuer von 25 % der Bruttobeträge (bzw in bestimmten Fällen 35 % der Nettoeinkünfte) einbehalten werden. Bereits nach bisheriger Erlaßregelung konnte auf den Einbehalt der Abzugsteuer verzichtet werden, wenn die beschränkt steuerpflichtige natürliche Person für ihre Tätigkeit vom inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal € 440 pro Veranstaltung bzw. maximal € 900 vom selben Veranstalter bezogen hat. Diese Grenzen wurden nunmehr generell auf € 1.000 angehoben. Außerdem kann die Vereinfachungsregelung auch für die bisher ausgenommenen Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (zB im Rahmen von Ballveranstaltungen, Zeltfesten) auftreten, angewendet werden.
  6. Änderung der Lohnkonten-Verordnung
    Einige der letzten Änderungen des Einkommensteuergesetzes wirken sich auch auf die vom Arbeitgeber zu führenden Lohnkonten aus. Laut einer Änderung der Lohnkonten-Verordnung sind folgenden Punkte neu in die Lohnkonten aufzunehmen:
    * Die Kalendermonate, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wird (damit soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Veranlagung kein Pendlerpauschale gewährt werden kann);
    * der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (bei Zutreffen der Voraussetzungen);
    * die vom Pensionsversicherungsträger für die ausländische Rente einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge.
  7. VwGH – kein Aufteilungsverbot bei gemischt veranlasster Reise

    Der VwGH hat jüngst erfreulicher Weise seine strenge Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Reisekosten geändert. Typischer Fall sind beruflich veranlasste Reisen, bei denen zB am Reiseziel einige Tage Privaturlaub angehängt werden.

    Liegen bei einer beruflich veranlassten Reise eindeutig trennbare berufliche (betriebliche) und private Reiseabschnitte vor, können die Kosten für den eindeutig beruflich veranlassten Reiseabschnitt (zB Hotelkosten, Tages- und Nächtigungsgelder) wie bisher steuerlich voll abgesetzt werden. Die Reisekosten (zB Flugkosten, KM-Geld), die in diesem Fall bisher zur Gänze nicht absetzbar waren, können nach der neuen Judikatur nunmehr anteilig (im Verhältnis der rein beruflichen Tage zur Gesamtdauer der Reise) steuerlich abgesetzt werden. Bei sogenannten „fremdbestimmte“ Reisen (zB beim Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise oder bei einem selbständigen Anwalt eine Reise zu einem vom Gericht festgesetzten Prozesstermin) sind – auch wenn man einen Privaturlaub anhängt – die Fahrtkosten sogar immer zur Gänze steuerlich absetzbar. Reisen mit so genanntem Mischprogramm (die also keinen eindeutig beruflich veranlassten Teil haben) sind allerdings weiterhin nicht absetzbar.