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5.1 Schenkungsmeldungen

Wird eine Immobilie unter Zurückbehaltung des Wohnrechtes geschenkt, hat keine Schenkungsmeldung für das Wohnrecht zu erfolgen. Wird das Wohnrecht einem Dritten unentgeltlich weiter übertragen, ist eine Schenkungsmeldung zu erstatten, wenn die Freigrenzen überschritten werden.
Wird ein Geldbetrag zum Ankauf einer Immobilie geschenkt, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, für die keine Schenkungsmeldung abzugeben ist. Kommt der Wohnungskauf nicht zustande und soll das Geld für einen späteren Kauf verwendet werden, ist nachträglich eine Schenkungsmeldung zu machen.

5.2 Jubiläumsgeldrückstellung: Achtung bei der Berechnung zum 31.12.2015

Bei der Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung werden künftige Ansprüche der Mitarbeiter auf Jubiläumsgeld inklusive Lohnnebenkosten abgegrenzt. Durch die Steuerreform 2015/2016 ist im Rahmen der Harmonisierung von Lohnsteuer und Sozialversicherung die SV-Befreiung für  Jubiläumsgeldzahlungen entfallenDiese unterliegen daher ab 1. Jänner 2016 als Sonderzahlung der Sozialversicherung. Daher sind für die Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung jedenfalls bereits zum 31. Dezember 2015 zusätzlich Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (ab 2016 einheitlich für Arbeiter und Angestellte: 20,98%) sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse (sofern Mitarbeiter der Abfertigung Neu unterliegen) zu berücksichtigen. Während die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB, Kommunalsteuer und BVK-Beiträge) von rd 9,5% vom vollen Anspruchsbetrag zu ermitteln sind, sind die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit der Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen von € 9.720,00 (voraussichtlicher Wert für 2016) gedeckelt.

5.3 Gemeinnüzigkeitsgesetz 2015

Am 24.11.2015 hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Gemeinnützigkeits­gesetz 2015 als Regierungsvorlage dem Parlament zugeleitet. Aus steuerlicher Sicht betreffen die Änderungen ua eine Erweiterung bei der Abzugsfähigkeit von Spenden sowie eine Befreiung von der Grund­erwerb- und Stiftungseingang­steuer. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten ist mit dem 01.01.2016 vorgesehen.

5.4 Steuerliche Zuschreibungspflicht für Wirtschaftsgüter ab 2016

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde die bisherige Regelung, wonach eine Zuschreibung dann unterbleiben konnte, wenn der jeweilige Wertansatz im Steuerrecht beibehalten werden durfte, gestrichen. Diese Regelung ist – wie die sonstigen Bestimmungen des RÄG – für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, anzuwenden.

Dieses Zuschreibungsgebot ist auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Unterlassene Zuschreibungen sind daher in Geschäftsjahren ab 01.01.2016 nachzuholen. Der nachgeholte Zuschreibungsbetrag kann auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden, die spätestens bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen ist. Aus praktischer Sicht ist es daher von großer Bedeutung, rechtzeitig festzustellen, wie hoch der Betrag an unterlassener Zuschreibung ist. Tritt nämlich die Werterholung erst in einem Geschäftsjahr ab dem 01.01.2016 ein, wäre der Zuschreibungsbetrag sofort voll steuerpflichtig. Da nach alter Rechtslage (vor RÄG 2014) im Anhang der Betrag der aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen Zuschreibung anzugeben ist, ist dieser Position beim letzten Jahresabschluss, auf den das RÄG noch nicht anzuwenden ist (im Normalfall der 31.12.2015), große Aufmerksamkeit zu schenken.