Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

1. Sonderausgaben bis maximal 2.920 € (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2013 bezahlen

Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Achtung: junge Aktien und Genussscheine bzw Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen (deren Erträge bis zu 4% des Nominales aber weiterhin KESt-frei sind) gehören seit 2011 nicht mehr zu den steuerlich absetzbaren (Topf-)Sonderausgaben.

Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 €. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 € pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von 36.400 € vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von 60.000 €, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

2. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherungabsetzbar.

3. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten(zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie SteuerberatungskostenKirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind seit 2012 mit einem jährlichen Höchstbetrag von 400 € begrenzt.

4. Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildungdienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie weiters Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z. B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Seit 2009: Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung vonArmut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Seit 2012: Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).
  • Spenden für Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildungdienende Lehraufgaben können seit 2012 nicht nur an österreichische Institutionen (Universitäten, Forschungsförderungsfonds, Akademie der Wissenschaften, sonstige mit Forschungs- und Lehraufgaben befasste Institutionen) getätigt werden, sondern auch an vergleichbare Institutionen im EU/EWR-Raum, wenn dies der österreichischen Wissenschaft bzw Erwachsenenbildung zugute kommt. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF (http://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp) veröffentlicht. Die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind davon aber ausgenommen.

Die Bestimmungen für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger wurde vereinheitlicht. Auch die neu aufgenommenen begünstigten Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, sowie die Tierheime müssen sich als begünstigter Spendenempfänger registrieren lassen.

Die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit wurde ab der Veranlagung für 2013 neu geregelt. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind einheitlich nur mehr innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.

Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP: Bei Unternehmen werden generell Sachspenden anerkannt, im Sonderausgabenbereich sind Sachspenden im Wesentlichen nur an jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen, wie zB Museen etc.

 
5. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

6. Außergewöhnliche Belastungen noch 2013 bezahlen

Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen(Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

7. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von  2.300 € pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv 1.000 €). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Persondurchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.

TIPP: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2013 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.

8. Spekulationsverluste realisieren

Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist seit 1.4.2012 in Kraft. Für alle Verkäufe seit dem 1.4.2012 fällt für das sogenannte „Neuvermögen“ die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate).

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden. Um diese Verlustverrechnung optimal auszunutzen, könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die seit dem 1.1.2011 erworben wurden, noch bis zum Jahresende verkauft (wobei Sie niemand daran hindert, diese einige Tage später wieder zurück zu kaufen) und der Verlust mit Dividenden und Zinsen gegen verrechnet werden.

9. Prämie 2013 für Zukunftsvorsorge und Bausparen nutzen

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens 2.445,55 € investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2013  von 103,94 €.

Als Bausparprämie kann heuer für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € pro Jahr noch ein Betrag von 18,00 € lukriert werden.

10. Steuerabkommen mit Liechtenstein

Das bereits im Frühjahr 2013 vom österreichischen Parlament abgesegnete Steuerabkommen mit Liechtenstein wurde am 6.9.2013 auch vom liechtensteinischen Parlament genehmigt. Das Abkommen, das sich im Wesentlichen an dem Steuerabkommen mit der Schweiz orientiert, wird daher – sofern sich keine Verzögerungen beim Ratifizierungsprozess ergeben – am 1.1.2014 in Kraft treten. Im Gegensatz zum Abkommen mit der Schweiz, das ausschließlich Kapitalvermögen von Österreichern bei Schweizer Banken betrifft, umfasst das Steuerabkommen mit Liechtenstein neben den Kapitalvermögen bei liechtensteini­schen Banken auch Kapitalvermögen, das von Treuhändern für Österreicher in liechtensteini­schen Stiftungen weltweit verwaltet wird.

Das Steuerabkommen eröffnet österreichischen Steuersündern die Möglichkeit, durch eine von den liechtensteinischen Banken/Treuhändern einzuhebende einmalige Steuerzahlung bei voller Wahrung ihrer Anony­mität für die mit steuerlich bisher nicht dekla­riertem Kapitalvermögen bzw Stiftungen in Liechtenstein zu­sammenhängenden Steuerhinterziehungen der Vergangenheit Straffreiheit zu erlangen und damit diese Vermögen steuerlich zu legalisie­ren. Weiters ist vorgesehen, dass die liechtensteinischen Banken/Treuhänder für die aus diesem Vermögen resultierenden Kapitalerträge in Zukunft auch die 25%ige österreichische Kapitalertragsteuer einheben und an die österreichische Finanz abführen. Alternativ kann der Steuerpflichtige die liechtensteinischen Banken/Treuhänder beauftragen, die relevanten Daten für die Vergangenheit bzw in Zukunft dem österreichischen Fiskus zu melden oder nach innerstaatlichem Recht Selbstan­zeige (§ 29 FinStrG) zu erstatten.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass niemand dazu gezwungen werden kann, sein Schwarz­geld in Liechtenstein zu belassen. Steuerpflich­tige, die ihr Geld rechtzeitig vor dem 1.1.2014 aus Liechtenstein abziehen bzw die liechtensteinische Stiftung auflösen und das Vermögen in ein anderes Steuerparadies transferieren, sind weder von der Einmalbesteuerung noch von der laufenden Besteuerung des neuen Abkommens betroffen. Sie vergeben damit aber die Chance auf anonyme und straffreie Legalisierung ihres in Liechtenstein geparkten Schwarzgelds (wobei allerdings eine spätere Selbstanzeige nach innerstaatlichem Recht weiterhin möglich sein dürfte).

Allerdings glaubt das Finanzministerium, in Zu­kunft auch dieser flüchtigen Steuersünder hab­haft werden zu können: Liechtenstein verpflich­tet sich nämlich im Abkommen, den öster­rei­chischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Länder zu liefern, in welche österreichische Steuerpflichtige vor dem 1.1.2014 aus­weichen.