Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% Lohnsteuer

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütun­gen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis-und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteu­erte Jahressechstel durch Urlaubs-und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die seit der Veranlagung 2013 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel über € 83.333, gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt.

2. Letztmalige Auszahlung von Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 %

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6 % Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht im Jahr 2015 letztmalig ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jah­ressechstel zur Verfügung. Ab 2016 müssen derartige Prämien innerhalb des Jahressechstels bzw zum Tarif versteuert werden. Allzu triviale Ideen werden von den GPLA-Prüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.

3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300  steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken-und Unfallversicherungen (einschließlich Zeich­nung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung:
 Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zah­lungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

4. Mitarbeiterbeteiligung bis € 1.460  steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unter­nehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibe­trag pro Mitarbeiter und Jahr von € 1.460. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer be­stimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten wer­den.

TIPP: Ab dem Jahr 2016 ist dieser Freibetrag auf € 3.000 erhöht.

5. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186  steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Waren­gutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung:
 Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

6. Betriebsveranstaltungen (z.B.: Weihnachtsfeiern) bis € 365  pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365. Denken Sie bei der betrieblichen Weih­nachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet wer­den. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

7. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreu­ungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

8. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bis­her gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

TIPP: Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeit­nehmers zu beinhalten.