VwGH: Arbeitgeberbegriff und 183-Tage-Regel

Gerade bei kurzfristigen Konzernentsendungen von Mitarbeitern kam es in letzter Zeit häufig zu Qualifikationskonflikten mit den ausländischen Finanzverwaltungen, wenn es sich um eine Arbeitskräftestellung an die ausländische Kon­zerngesellschaft handelt und die Lohn- und Lohn­nebenkosten weiterverrechnet werden.

Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen regel­mäßig vor, dass in solchen Fällen Österreich aus­nahmsweise das Besteuerungsrecht behält, wenn

  • sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der im ausländischen Tätig­keitsstaat ansässig ist und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebs­stätte im ausländischen Tätigkeitsstaat des Arbeitgebers getragen werden.

Die österreichische Finanzverwaltung hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass bei der­artigen kurzfristigen Entsendungen – ausgehend von einer zivilrechtlichen Interpretation – die Ar­beitgeber­eigenschaft beim österreichischen Entsender und damit das Besteuerungsrecht in Österreich verbleibt.

Viele ausländische Staaten interpretieren den Arbeitgeberbegriff hingegen in wirtschaftlicher Hinsicht und werten die Tat­sache der Tragung der Vergütungskosten als ent­scheidendes Kriterium.

Der VwGH hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eben­falls dafür ausgesprochen, den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch bei einer weniger als 183 Tage dauern­den Entsendung eines Mitarbeiters die Bezüge in Österreich nicht besteuert werden können, wenn sie an die ausländische Gesellschaft weiterver­rechnet werden.

Die Reaktion der Finanzverwal­tung auf dieses Erkenntnis bleibt abzuwarten.