Was Sie über die aktuelle Pendlerregelung wissen sollten

Rückwirkend mit 1.1.2013 wurde die steuerliche Förderung von Pendlern erweitert. Nach der ausführlichen Darstellung in unserer KlientenInfo Ausgabe 2/2013 nochmal ein Überblick der wichtigsten Eckpunkte:

·       Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte

Die Neuregelung sieht nun einen Anspruch auf ein Pendlerpauschale auch für Teilzeit­beschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert.

Pendlerpauschale ab

1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Einfache Wegstrecke
an mehr als 10 Tagen pro Monate
an 8 bis 10 Tagen pro Monat

an 4 bis 7 Tagen pro Monat

Kleines Pendler-pauschale
20 bis 40 km
696 €
464 €
232 €
40 bis 60 km
1.356 €
904 €
452 €
über 60 km
2.016 €
1.344 €
672 €
Großes Pendler-pauschale
2 bis 20 km
372 €
248 €
124 €
20 bis 40 km
1.476 €
984 €
492 €
40 bis 60 km
2.568 €
1.712 €
856 €
über 60 km
3.672 €
2.448 €
1.224 €
 

Das Pendlerpauschale steht nicht zu:

–        wenn Arbeitnehmer ein Dienstauto auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können; diese Einschränkung gilt aber erst ab 1.5.2013;

–        wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden.

–        Bestehen mehrere Dienstverhältnisse, dann steht maximal ein volles Pendlerpau­scha­le (dh maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.

 

·       Neueinführung des Pendlereuros

Arbeitnehmern, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale habe, steht ein zusätzlich ein Absetzbetrag, der sogenannte Pendlereuro zu. Der Pendlereuro beträgt jährlich 2 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die Strecke mindestens 11 Mal pro Monat zurückgelegt wird. Für Teilzeitarbeitskräfte gilt die gleiche Drittelung wie für das Pendlerpauschale.

 

·       Jobticket für alle

Die Kosten für ein öffent­liches Verkehrsmittel (“Jobticket”) können nun auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (zB nun auch im Raum Wien möglich). Aber Achtung, keine Gehaltsumwandlung.

 

Mit der Pendlerverordnung, die grundsätzlich ab 1.1.2014 zu beachten ist, wurdendie Kriterien zur Ermittlung des Pendler­pauscha­les und Pendlereuros hinsichtlich Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zur Frage der Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels konkretisiert. Dreh- und Angelpunkt dafür wird der sogenannte „Pendlerrechner“, der auf der Homepage des BMF ab 1.1.2014 zur Verfügung stehen soll, sein. Mit Hilfe des Pendlerrechners kann dann ua festgestellt werden, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels dann, wenn

–     zumindest für die halbe Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, oder

–     der Steuerpflichtige einen Gehbehindertenausweis gem § 29b Straßenverkehrsordnung besitzt oder eine dauernde Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass eingetragen ist,

–     für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Zeitdauer von mehr als 120 Minuten überschritten wird.

Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist stets zumutbar, wenn für die Fahrtstrecke bis zu 60 Minuten gebraucht wird. Stellt sich nun die Frage, wie ist bei einer Zeitdauer zwischen 60 und 120 Minuten vorzugehen. Hier kommt wiederum der Pendler­rechner ins Spiel. Übersteigt nämlich die (tatsächliche) kürzest mögliche Zeitdauer die (mittels Pendlerrechner berechnete) entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförd­erungs­mittels unzumutbar und damit das große Pendlerpauschale anzusetzen. Für die Ermittlung der „entfernungsabhängigen Höchstdauer“ wird auf den Sockel von 60 Minuten zusätzlich eine Minute je Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz draufgeschlagen (max 120 Minuten).

Beispiel:

Ein Mitarbeiter fährt mit dem Auto von der Wohnung zum Bahnhof und dann mit dem Zug und dem Bus zur Arbeitsstätte. Dafür benötigt er in der Früh 70 Minuten und am Abend 85 Minuten. Die Entfernung laut Pendlerrechner beträgt 50 km.

Berechnung der entfernungsabhängigen Höchstdauer: 60 min (Sockel) + 50 min (1 min je Km) = 110 min

Da die tatsächliche Fahrtzeit (=85 min) kürzer als die entfernungsabhängige Höchstdauer von 110 min ist, steht nur das kleine Pendlerpauschale zu.

 

Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck für den Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales (bisher Formular L 34) und ist zu den Lohnkonten zu nehmen bzw für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung zu verwenden.