Wer auf sich hält, macht in Kurzarbeit was genau bedeutet das?

Unter Kurzarbeit wird die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitzeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten verstanden. Arbeitgeber, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer einführen, erhalten eine Unterstützung durch das AMS (Kurzarbeitsbeihilfe).

Die Voraussetzungen für eine Kurzarbeitsbeihilfe liegen vor, wenn

  • es sich um einen Ausgleich vorübergehender nicht saisonaler wirtschaftlicher Schwierigkeiten handelt,
  • das AMS rechtzeitig verständigt wurde und im Rahmen der Beratungen mit dem AMS keine andere Lösungsmöglichkeit für die Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurden,
  • zwischen den Kollektivvertragspartnern eine Vereinbarung über die Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

 

Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie der Beiträge zur Sozialversicherung und zum BMSVG (Mitarbeitervorsorgekasse). Die Beihilfe gebührt in Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für das Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung entstünden. Für die Höhe der Beihilfen sind Pauschalsätze maßgebend, die an den Tagessatz des Arbeitslosengeldes angepasst sind. Das Ausmaß der Beihilfe ergibt sich aus der Summe der für die einzelnen Arbeitnehmer zutreffenden Kurzarbeitsstunden (=Ausfallstunden) multipliziert mit dem entsprechenden Pauschalsatz.

 

Die Dauer der Kurzarbeitsunterstützung ist zunächst auf sechs Monate beschränkt, eine Verlängerung auf maximal 18 Monate ist möglich. Durch die Vereinbarung muss sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem vereinbarten Zeitraum danach der Beschäftigungsstand aufrecht erhalten wird.

 

Die Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichtig und DB/DZ-pflichtig, unterliegt aber nicht der Kommunalsteuer. Als Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung wird jene vor Eintritt der Kurzarbeit herangezogen.